Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Sängerin Caroline Kreutzberger (im Folgenden „Künstlerin“) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“) abgeschlossen werden. Sie regeln die Erbringung von Leistungen durch die Künstlerin, insbesondere in Bezug auf Auftritte, Musikproduktion, Coachings und andere künstlerische Dienstleistungen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot der Künstlerin annimmt. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung per E-Mail oder durch mündliche Vereinbarung, die durch die Künstlerin bestätigt wird.

  2. Alle Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der schriftlichen Form und der Bestätigung durch die Künstlerin.

§ 3 Leistungen der Künstlerin

  1. Die Künstlerin erbringt die im Vertrag vereinbarten künstlerischen Dienstleistungen, insbesondere Auftritte, Konzerte, Musikproduktionen, Aufnahmesessions und/oder Coachings.

  2. Die Künstlerin verpflichtet sich, die Leistung nach den vereinbarten Termin- und Leistungsbedingungen zu erbringen. Änderungen der vereinbarten Leistung sind nur mit Zustimmung beider Parteien möglich.

§ 4 Honorare und Zahlungsbedingungen

  1. Die Höhe des Honorars wird individuell im Vertrag festgelegt und ist in der Regel ein Pauschalbetrag oder auf Basis von Stunden-/Tagessätzen.

  2. Das Honorar ist, sofern nicht anders vereinbart, spätestens 14 Tage nach dem vereinbarten Auftrittsdatum / Leistungszeitpunkt auf das angegebene Konto der Künstlerin zu überweisen.

  3. Bei Zahlungsverzug ist die Künstlerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen.

§ 5 Stornierung und Ausfall

  1. Sollte der Auftraggeber den Vertrag stornieren, gelten folgende Stornogebühren:

    • Bei Stornierung bis 31 Tage vor dem geplanten Auftritt: 25% des Honorars.

    • Bei Stornierung weniger als 14 Tage vor dem geplanten Auftritt: 100% des Honorars.

  2. Wenn die Künstlerin den Vertrag aufgrund von Krankheit oder anderen unvorhersehbaren Umständen nicht erfüllen kann, wird sie den Auftraggeber unverzüglich informieren und sich bemühen, einen Ersatztermin zu finden oder die Leistung anderweitig zu erbringen. Sollte dies nicht möglich sein, entfällt die Verpflichtung zur Leistungserbringung, und bereits gezahlte Honorare werden zurückerstattet.

  3. Absage und Ausfall wegen höherer Gewalt

    1. Definition höhere Gewalt: Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB sind unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen und die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder wesentlich erschweren. Hierzu zählen, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überschwemmungen), Kriege, Terroranschläge, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen, Blockaden, Versorgungsengpässe, sowie alle anderen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse.

    2. Auswirkungen auf die Vertragserfüllung: Sollte ein Ereignis höherer Gewalt eintreten, das die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung ganz oder teilweise unmöglich macht, wird die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit. In einem solchen Fall wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich informieren.

    3. Absage und Rücktrittsrecht: Sollte das Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages über einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus unmöglich machen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz, soweit das Ereignis höherer Gewalt die Ursache für die Nichterfüllung oder Verzögerung ist.

    4. Verlängerung von Fristen: Wenn eine Frist zur Vertragserfüllung betroffen ist, wird diese um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt verlängert. Eine Verlängerung erfolgt nur dann, wenn dies für die betroffene Partei notwendig und angemessen ist.

§ 6 Rechte an der Musik

  1. Die Künstlerin behält alle Rechte an ihrer Musik, ihren Texten und sonstigen kreativen Arbeiten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 7 Rechte an Bild-, Video- und Tonaufnahmen

  1. Bild-, Video- und Tonaufnahmen: Während eines Auftritts oder einer Veranstaltung können Fotos, Videos und Tonmitschnitte von der Künstlerin oder vom Auftraggeber gemacht werden. Alle Rechte an diesen Aufnahmen (einschließlich der Rechte zur Veröffentlichung, Verbreitung und Vervielfältigung) liegen grundsätzlich bei der Künstlerin, es sei denn, es wurde eine abweichende Regelung im Vertrag getroffen.

  2. Nutzung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber ist berechtigt, Fotos, Videos und Tonaufnahmen, die im Rahmen der Veranstaltung erstellt wurden, ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Eine gewerbliche Nutzung oder eine Nutzung für Werbung (z.B. auf Social Media, in Flyern, auf Websites etc.) ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Künstlerin gestattet.

  3. Verwendung durch die Künstlerin: Die Künstlerin behält sich das Recht vor, Fotos, Videos und Tonaufnahmen, die während des Auftritts gemacht wurden, für eigene Werbezwecke zu verwenden. Dies kann die Nutzung auf sozialen Medien, Websites oder in anderen öffentlichen Medien umfassen.

  4. Abweichende Vereinbarungen: Falls abweichende Vereinbarungen zur Nutzung von Fotos, Videos und Tonaufnahmen getroffen werden (z.B. für eine kommerzielle Nutzung durch den Auftraggeber), müssen diese im Vertrag explizit festgehalten werden. In solchen Fällen ist eine gesonderte Vereinbarung über die Vergütung der Rechte zur Nutzung der Aufnahmen notwendig.

§ 8 Technik

  1. Technische Voraussetzungen: Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für den Auftritt erforderlichen technischen Voraussetzungen (z.B. Soundanlage, Lichttechnik, Mikrofone, Bühnenaufbau) rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung stehen. Die Künstlerin ist nicht verantwortlich für technische Mängel, die die Durchführung des Auftritts beeinträchtigen.

  2. Verantwortung für die Technik: Je nach Vereinbarung kann entweder der Auftraggeber oder die Künstlerin für die Bereitstellung der Soundtechnik und weiteren technischen Einrichtungen verantwortlich sein. Diese Vereinbarung muss spätestens 14 Tage vor dem Auftritt klar kommuniziert werden, um sicherzustellen, dass alle technischen Anforderungen rechtzeitig erfüllt werden können.

    • Wenn die Künstlerin die Technik stellt: Die Künstlerin übernimmt die Bereitstellung und den Transport der notwendigen technischen Geräte. Dies umfasst in der Regel [z.B. Mikrofone, Lautsprecher, Mischpult, etc.]. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausreichend Platz für die Aufstellung der Technik bereitzustellen und für den sicheren Betrieb der Geräte zu sorgen.

    • Wenn der Auftraggeber die Technik stellt: Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine vollständig funktionstüchtige Soundanlage sowie die erforderliche Technik in der vereinbarten Qualität und Anzahl bereitzustellen. Sollte die bereitgestellte Technik nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen oder fehlerhaft sein, behält sich die Künstlerin das Recht vor, den Auftritt zu verschieben oder abzusagen. In einem solchen Fall bleibt der Anspruch auf das volle Honorar bestehen.

  3. Technical Rider: Alle technischen Anforderungen und Details zu benötigten Geräten, Bühnenaufbau und sonstigen Voraussetzungen sind im Technical Rider der Künstlerin festgelegt. Dieser Technical Rider muss dem Auftraggeber spätestens 10 Tage vor dem Event übermittelt werden und ist Bestandteil des Vertrags. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle darin enthaltenen Anforderungen zu erfüllen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  4. Techniker: Die Künstlerin behält sich das Recht vor, bei Bedarfsfall ( z.B. größere Veranstaltungen, technisch herausfordernde Gegebenheiten) einen eigenen Techniker zu stellen.

  5. Soundcheck: Die Künstlerin benötigt einen mindestens 1 Stunde langen Soundcheck vor der Veranstaltung, um sicherzustellen, dass die technische Ausstattung den Anforderungen entspricht.

  6. Verantwortung für den technischen Ablauf: Sofern die Künstlerin keinen eigenen Techniker stellt, verpflichtet sich der Auftraggeber, einen qualifizierten Techniker zur Verfügung zu stellen, der während des Auftritts für die Bedienung der Technik verantwortlich ist und eventuelle technische Probleme schnell beheben kann.

  7. Haftung für technische Mängel: Sollte der Auftritt aufgrund fehlender oder mangelhafter Technik oder eines unzureichend vorbereiteten Veranstaltungsortes nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden können, übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung. In einem solchen Fall bleibt der Anspruch auf das volle Honorar bestehen.

  8. Genehmigungen und Lizenzen: Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bei öffentlichen Veranstaltungen alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen vorliegen (z.B. AKM, Bild- oder Tonrechte).

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung der Künstlerin ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden begrenzt.

  2. Die Künstlerin übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang des Auftraggebers mit gelieferten Materialien (z.B. Instrumente, Technik) entstehen.

  3. Die Künstlerin haftet nicht für Ausfälle oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse oder Dritte verursacht werden.

§ 10 Datenschutz

  1. Die Künstlerin verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Auftraggebers nur für die Erfüllung des Vertrages zu verwenden und gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu behandeln.

  2. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung der Künstlerin zu finden.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Form und der Zustimmung beider Parteien.

  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  3. Es gilt das Recht der österreichischen Republik.

  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Wien.